SATZUNG

    Satzung des Stadtsportverbandes Neuss e.V. (kurz: SSV)
    (in der Fassung vom 24.03.2015 mit Änderungen im § 11 vom 22.03.2017)
     
    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen "Stadtsportverband Neuss e.V." (SSV)
    2. Der SSV hat seinen Sitz in Neuss und ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichteingetragen.
    3. Er ist der Zusammenschluss von Sportvereinen im Stadtgebiet Neuss. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
    § 2 Zweck
    Der Zweck des SSV ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Zur Erreichung des Vereinszwecks tritt der SSV dafür ein, dass allen die im Stadtgebiet Neuss leben, die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.
    Er fördert die Berücksichtigung der Belange des Sports in den verschiedensten gesellschaftspolitischen Handlungsfeldern wie zum Beispiel Erziehung, Bildung, Kultur, Gesundheit, Soziales, Integration und Umweltschutz.
     
    Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
    1. Die ideelle, materielle und personelle Unterstützung der dem SSV angeschlossenen gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen
    2. Interessenvertretung des Sports in vereins-, verbands- und fachübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere auch gegenüber den örtlichen Behörden und kommunalen Körperschaften sowie der Öffentlichkeit
    3. Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
    4. Aufbau und Pflege von Netzwerken
    5. Abnahme und Verleihung von Sport-und Leistungsabzeichen
    6. Sportpolitische Arbeit und Mitwirkung insbesondere auch im Bereich Sportentwicklung und Sportstättenbau
    7. Förderung nationaler und internationaler Sportbeziehungen
    8. Öffentlichkeitsarbeit
    9. Die Beteiligung an Kooperationen
     
    § 3 Gemeinnützigkeit
    Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
    Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des SSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied des SSV können alle Vereine/Organisationen in der Stadt Neuss werden, die dem Sport dienen.
    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand beantragt.
    Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
     
    § 5 Arten der Mitgliedschaft
    Der SSV besteht aus:
    - ordentlichen Mitgliedern
    - außerordentlichen Mitgliedern
    - Ehrenmitgliedern
     
    1. Ordentliche Mitglieder
    Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft sind:
    - Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports im Sinne
    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Ordentliche Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des SSV im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
     
    2. Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder sind sonstige juristische Personen oder Organisationen, deren Tätigkeiten weitgehend im sportlichen Bereich liegen.
    Außerordentliche Mitglieder werden durch den SSV nicht materiell oder finanziell gefördert.
     
    3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
    Persönlichkeiten aus dem Einzugsbereich des SSV, die sich um den Sport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
    Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort Stimmrecht.
     
    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    - durch Austritt
    - durch Ausschluss
    - durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
     
    1. Der Austritt ist in Textform mindestens drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
     
    2. Ein Ausschluss kann erfolgen
    - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
    - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des SSV
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SSV
    - wenn ein Mitglied den SSV oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
     
    Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam.
    Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.
    Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
    Mit dem Austritt aus dem SSV oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem SSV zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
    Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
     
    § 7 Beiträge
    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des SSV erhoben werden.
    Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zur Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
    Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
     
    Ferner ist der SSV berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
     
    Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim SSV eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangener Mahnung auf dem Rechtswege eingefordert werden. Neben den durch das Mahnverfahren entstehenden Kosten kann ein Ausgleich für den damit verbundenen Arbeitsaufwand berechnet werden. Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
     
    Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
    Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
    Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.
     
    § 8 Haftung
    Der SSV haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den SSV erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
     
    § 9 Vereinsorgane
    Organe des SSV sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der geschäftsführende Vorstand
    - der erweiterte Vorstand
    - die Sportjugend.
     
    § 10 Die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung
    Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ wird grundsätzlich in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten.
     
    Sie setzt sich zusammen aus:
    - Delegierten der Vereine
    - Vertreter und Vertreterinnen der Sportjugend
    - Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
    - Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
     
    1. Jede Mitgliedsorganisation hat das Recht, Delegierte mit Stimmrecht zu entsenden. Ordentliche Mitglieder:
    - bis 100 Mitglieder: eine delegierte Person
    - 101 - 300 Mitglieder: 2 Delegierte
    - 301 – 500 Mitglieder: 3 Delegierte
    - 501 – 1000 Mitglieder: 4 Delegierte
    - je weitere 500 Mitglieder: 2 Delegierte
     
    Maßgebend ist das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorher gehende Jahr.
    Die Sportjugend des SSV hat eine Stimme.
    Außerordentliche Mitglieder, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden haben je eine Stimme.
     
    Jedes delegierte Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder/Delegierte besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
     
    Stimmberechtigte Delegierte haben eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des SSV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen - möglichst im ersten Quartal des Jahres. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung. Diese bestimmt, wer das Protokoll führt.
     
    3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt inTextform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung sind gleichzeitig die Tagesordnung und die Anträge im Wortlaut bekannt zu geben.
     
    4. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
     
    5. EineMitgliederversammlungkannvomgeschäftsführendenVorstandjederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitgliedsorganisationen schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
     
    Die Einberufung der Versammlung hat dann innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden.
     
    In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Versammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
     
    6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
     
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    b. EntlastungdesVorstandes
    c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfung
    d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren
    e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des SSV.
     
    7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
     
    8. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als nicht abgegeben gelten und nicht gezählt werden.
     
    Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
     
    Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
     
    Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderen Behörden können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Ausnahme sind Zweckänderungen über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
     
    9. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmungi st durchzuführen, wenn dies von 20% der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
     
    10.Über sämtliche Versammlungen des SSV ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
     
    § 11 Vorstand
    1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    - dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Referenten/ der Referentin für Kommunikation
    - dem Referenten/ der Referentin für Finanzen.
     
    Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei einer der beiden der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
     
    2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
    - dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden der Sportjugend
    - dem Vertreter/ der Vertreterin des Sportamtes.
    - sowie bis zu vier Beisitzern
     
    Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um bis zu vier Personen ergänzt werden.
     
    3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
    Ausnahmen bilden die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden, und die Vertretung des Sportamtes. Diese wird vom Sportamt bestellt.
    Die Amtszeit beginnt in den ungeraden Kalenderjahren für:
    - Vorsitzende
    - Referenten für Finanzen,
    -sowie für bis zu zwei Beisitzer
     
    in den geraden Kalenderjahren für:
    - stellvertretende Vorsitzende
    - Referenten für Kommunikation
    - sowie für bis zu zwei Beisitzer

    4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
     
    5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand eine Stellvertretung bestellen, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl führt.
    Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
     
    6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des SSV. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt eine hauptamtliche Geschäftsführung zu bestellen - bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet als eine Vertretung nach § 30 BGB und dieser die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
    Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
    Der Vorsitzende, die Vorsitzende oder bei deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Gremien des SSV. Er/ Sie ist zu jeder Sitzung eines Gremiums einzuladen.
     
    7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
     
    Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeitende des SSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
     
    § 12 Sportjugend
    1. Die Jugendorganisationen der Mitgliedsvereine bilden die Sportjugend des SSV.
    2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
    3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
    4. Organe der Vereinsjugend sind
    - der Jugendvorstand
    - die Jugendversammlung
    5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
     
    § 13 Kassenprüfer/innen
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und bis zu zwei Ersatzkassenprüfer/innen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des SSV, erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
    Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils eine der beiden Personen im geraden- und die andere- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.
     
    § 14 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des SSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung beschlossen werden.
    Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
     
    Bei Auflösung oder Aufhebung des SSV oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des §2 der Satzung zu verwenden hat.
     
    Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. März 2017 einstimmig beschlossen.
     
    Neuss, 22. März 2017
    Stadtsportverband Neuss e.V.
    Der Vorstand

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    oder sportliche Ergebnisse und sonstige Berichte. Hierbei können auch Fotos von Personen der Mitglieder veröffentlicht werden.
     
    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung der personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem SSV nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf oder eine Weitergabe von personenbezogenen ist generell nicht statthaft.
     
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