12. Juni 2019, Stadtsportverband Neuss
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich berücksichtigt werden können.
In der Praxis von nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter stehen der Vergütung häufig Ausgaben gegenüber. Ab sofort ist ein erweiterter Verlustabzug in der Einkommensteuererklärung zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich selbst dann berücksichtigt werden können, wenn die steuerfreien Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen. Allerdings setzt der steuerliche Abzug eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Übungsleitertätigkeit voraus. Handelt es sich lediglich um ein Hobby, so müssen die Ausgaben vom Finanzamt weiterhin nicht anerkannt werden. Das Finanzamt geht normalerweise von einem Hobby aus, wenn die Einnahmen die Kosten regelmäßig nur decken oder die Kosten die Einnahmen ständig überschreiten.