„Mitnahme“ von Erlaubnissen von Inzidenzstufe zu Inzidenzstufe
Wichtig ist in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen, dass die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1 „mitgenommen“ werden. Dies wurde von vielen Lesern*innen nicht nachvollzogen und wir haben daher an einigen Stellen die Erlaubnisse der Vorstufen in der nächsten Stufe noch einmal explizit aufgeführt. So bleibt zum Beispiel die in Stufe 3 geltende Testfreiheit für kontaktfreien Sport mit bis zu 25 Personen draußen und Kontaktsport draußen von Kinder-/Jugendgruppen bis einschließlich 18 Jahre in den Stufen 2 und 1 selbstverständlich erhalten.
Anfängerschwimmausbildung in Freibädern
Die Zahl der zugelassenen Kinder wurde von 20 Kinder auf 25 erhöht (in Schwimmhallen unverändert 10).
Umfang der Anfängerschwimmausbildung
Klargestellt wurde durch das MAGS NRW, dass unter die Anfängerschwimmausbildung auch Seepferdchenkurse und die Bronzekurse fallen.
Tests
Besonders viele Fragen haben uns zum Thema „Tests“ erreicht. Um Ihnen hier die Übersicht zu erleichtern, haben wir in der beigefügten Tabelle, welche zusammen mit der o. g. Orientierungshilfe zum Sportbetrieb zu betrachten ist, die Informationen zur Testpflicht im Sport noch einmal separat aufgeführt.
Grundsätzlich sind Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung) notwendig. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus! Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler*innen nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport vorlegen können. Nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung besteht außerdem die Möglichkeit, im Verein selbst begleitete Selbsttests durchzuführen. Die Personen, die diese durchführen, benötigen eine zertifizierte Unterweisung. Nach positiven Erfahrungen in einigen SSB/KSB empfehlen wir den Bünden, zur Klärung der Möglichkeiten und Regularien auf ihre zuständigen Gesundheitsämter zuzugehen.
Zuschauer*innen
Für die Nutzung von Angeboten sieht die CornaSchVO für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Soweit in der CoronaSchVO z. B. für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Das gilt aber nicht für die in der CoronaSchVO festgesetzten einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder anteilige Kapazitätsbegrenzungen (z. B. 1/3 der Normalkapazität etc.).
Coronaregeln_ab_28.05.2021
Test-Vorgaben_Sport_in_NRW_ab_28.05.2021