Schreiben der Stadt Neuss vom 22.02.2021 - Neue Coronaschutzverordnung

     

    23.Februar 2021, von Stadtsportverband Neuss e.V. 

     

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    wie Sie aus den Medien wahrscheinlich schon erfahren haben, wurde mit der ab heute geltenden Coronaschutzverordnung ein erster kleiner Lockerungsschritt für den Sportbereich ermöglicht.

    Nach wie vor ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Für Außensportanlagen gelten allerdings ab sofort die nachfolgenden Ausnahmeregelungen:

    • Zulässig ohne Abstandsgebot ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 ab sofort „der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
    • Sollten sich gleichzeitig mehrere Personen oder Personengruppen auf der gleichen Sportanlage aufhalten, so ist zwischen diesen Personengruppen dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
    • Die Nutzung von Sportanlagen in mehreren gleichzeitig trainierenden, organisierten Gruppen unter Anleitung eines Trainers oder Übungsleiters ist jedoch unzulässig (auch bei Einhaltung der erlaubten Personenzahl in jeder einzelnen Gruppe).
    • Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschl. Räumen zum Umkleiden und Duschen ist unzulässig.
    • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist im zwingend erforderlichen Rahmen auch in geschlossenen Räumen von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
    • Die für die jeweiligen Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zur Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

    Detailliertere Erläuterungen zu den Möglichkeiten zur Nutzung der städtischen Bezirkssportanlagen werden wir Ihnen kurzfristig zukommen zu lassen.

    Ausnahmeregelungen gem. § 9 Abs. 4 CoronaSchVo (Training von Bundes- und Landeskadersportler*innen an Landesleistungsstützpunkten sowie Training von Berufssportlern) bedürfen im Einzelfall der gesonderten Prüfung. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an mich.

    Weitere Erläuterungen incl. einiger Beispiele für zulässiges und nicht-zulässiges Sporttreiben finden Sie im anhängenden Informationsschreiben des Landessportbundes. Ebenfalls angehängt finden Sie die Coronaschutzverordnung in der aktuellen Fassung.

     

    Über die weitere Entwicklung informieren wir Sie unaufgefordert. Bis dahin: Bleiben Sie gesund!

     

     

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    Download der Coronaschutzverordnung

     

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Christian Stoffels
    Sportamt der Stadt Neuss
    Tel.: 02131-905210
    Fax: 02131-902491