15.Juni 2020, von Stadtsportverband Neuss e.V.
Ab Montag, 15.06.2020 gibt es erneut Änderungen in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die zu weiteren Öffnungsmöglichkeiten für den Sport führen.
Präsidenten*innen, Vorsitzende und Geschäftsführer*innen der Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW
Präsidium des Landessportbundes NRW zur Kenntnis
Leiterkreis des Landessportbundes NRW zur Kenntnis
Staatskanzlei NRW zur Kenntnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
ab kommenden Montag, 15.06.2020 gibt es erneut Änderungen in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die zu weiteren Öffnungsmöglichkeiten für den Sport führen. Die Links zur neuen Verordnung und Anlage finden Sie unten.
I. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
1. Nicht kontaktfreier Sport (Training) ist auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)
2. Sportliche Wettbewerbe im nicht kontaktfreien und kontaktfreien Sport sind auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)
3. Nicht kontaktfreier Sport (Training und Wettkampf) draußen kann mit einer Gruppengröße bis zu 30 Personen stattfinden.
4. In allen vorgenannten Fällen muss eine sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).
5. Damit ist die Ausübung sämtlicher Kontaktsportarten wieder möglich. Die Schieflage zwischen Tanzsport in Tanzschulen und Tanzsportvereinen ist beseitigt.
6. Darüber hinaus ist Billard und Dartsport auch wieder in Gaststätten möglich.
7. Eine Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist in der CoronaSchVO nicht mehr (bzw. nur noch für die Profiligen, siehe § 9 Abs. 6.1, vorgesehen). Selbstverständlich bleibt aber die Pflicht zu geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz unverändert erhalten (siehe § 9 Abs. 1 der CornaSchVO).
Eine aktualisierte Übersicht zur Frage, welcher Sportbetrieb möglich ist, haben wir beigefügt und veröffentlichen diese auf unserer Website.
II. Rückverfolgbarkeit
Die ab Montag gültige CoronaSchVo differenziert in § 2 zwischen einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit. Für den Sport ist nach aktueller Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit einschlägig. Das heißt: Mindestens in den o. g. Fällen 1. bis 3. ist es notwendig, Name, Adresse und Teleofnnumer der teilnehmenden Sportler*innen (und bei 2. auch der Zuschauer*innen) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden Sie unter folgendem Link:
III. Konjunkturprogramm des Bundes
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 3. Juni umfangreiche Maßnahmen unter dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ zusammengestellt, die nun ins weitere parlamentarische Verfahren gehen. Wir haben uns hierzu mit dem beigefügten Papier positioniert und die darin genannten Forderungen bei Bundestagabgeordneten aus NRW platziert. Wir freuen uns, wenn Sie etwaige Kontakte zur Bundespolitik nutzen, um diese Forderungen zu unterstützen.
Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende und verbleiben
mit sportlichen Grüßen
Ihr Ihr
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
Coronaschutzverordnung ab 15.06.2020
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200610_fassung_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards ab 15.06.2020