10.Mai 2020, von Stadtsportverband Neuss e.V.
Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt eine neue Phase der Coronakrise, die auch eine neue Rollenverteilung zwischen Landessportbund, Verbänden, Bünden und Vereinen mit sich bringt.
Präsidenten*innen, Vorsitzende und Geschäftsführer*innen der Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW
Präsidium des Landessportbundes NRW zur Kenntnis
Leiterkreis des Landessportbundes NRW zur Kenntnis
Staatskanzlei NRW zur Kenntnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
am vergangenen Mittwoch sind die politischen Entscheidungen für einen Wiedereinstieg in den (Vereins-) Sportbetrieb getroffen worden.
Vorab
Der von der Landesregierung präsentierte Stufenplan geht weit über das hinaus, was wir erwartet hatten. Das betrifft insbesondere die bereits ab dem 11. Mai geltenden Lockerungen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen. Die Reaktionen auf die politischen Entscheidungen fallen sehr unterschiedlich aus und reichen von „Endlich!“ bis hin zu „Das ist viel zu weitgehend!“. Glücklicherweise leben wir in einem Land, in dem eine solche Meinungsvielfalt möglich ist. Und gerade in der Coronakrise müssen wir auch akzeptieren, dass niemand die letztgültige Wahrheit für sich gepachtet hat.
Als Landessportbund haben wir uns in den letzten Wochen in engem Schulterschluss mit der für Sport zuständigen Staatssekretärin und der Sportabteilung der Staatskanzlei für eine schrittweise, verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sportbetriebs ausgesprochen. Diese ist nun möglich. Aber: Der Stufenplan ist immer unter der Maßgabe zu sehen, dass sich die Gesundheitslage nicht verschlechtert. Es ist ein Plan, keine Garantie, dass es so kommen wird. Vorsicht und bedachtes Handeln sind das Gebot der Stunde. Deshalb wollen wir uns gemeinsam mit Ihnen der Aufgabe stellen, die Sportvereine bestmöglich dabei zu unterstützen, den notwendigen Gesundheitsschutz mit einem aus unserer Sicht ebenso wertvollen Bewegungs- und Begegnungsangebot für die Menschen zu verbinden. Alle bis gestern Abend zugänglichen Informationen haben wir unter https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/wiederaufnahme-des-sportbetriebs zusammengestellt und werden diese Seite laufend aktualisieren. Zur weiteren Entwicklung ab dem 11. Mai siehe unten.
A. Grundsätzliches
Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt eine neue Phase der Coronakrise, die auch eine neue Rollenverteilung zwischen Landessportbund, Verbänden, Bünden und Vereinen mit sich bringt. Drei Punkte halten wir für wichtig:
1. Der Lockdown war stark durch zentrale Vorgaben bestimmt. In dieser Phase konnte der Landessportbund Vieles zur Unterstützung des organisierten Sports Notwendige (insbesondere Hilfsprogramme) zentral mit der Landesregierung verhandeln und umsetzen. Die Umsetzung des Wiedereinstiegs wird dagegen dezentral hoch unterschiedlich verlaufen. Das zeigen schon die ersten beiden Tage. Zwar ist keine Genehmigung der in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgesehenen Lockerungen (z. B. Öffnung von Sportplätzen ab dem 7. Mai) durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Sei es, weil sie sich nicht in der Lage sehen, die notwendigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, sei es, weil sie Sportstättenpersonal zunächst aus der Kurzarbeit zurückholen müssen, etc. Auch die lokale Infektionslage kann zu anderen Entscheidungen führen. So hat beispielsweise der Kreis Coesfeld in Abstimmung mit dem Land beschlossen, die nach CoronaSchVO möglichen Lockerungen, die am 11. Mai in Kraft treten sollen, noch bis zum 18. Mai auszusetzen. In dieser Situation sind jetzt die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, (letztere ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stadt- und Gemeindesportverbänden) vor Ort Absprachen mit den Behörden zu treffen und ihre Vereine entsprechend zu informieren. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen.
2. Die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen und Vorschriften gestaltet sich von Sportart zu Sportart unterschiedlich. Die entsprechenden Hinweise der Spitzenverbände unter https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/
sind dabei aus unserer Sicht unterschiedlich gut geeignet, den Vereinen Orientierung zu bieten. Deshalb sind die Landesfachverbände gefordert, diese zu prüfen und ggf. Ergänzungen für ihre Vereine zur Verfügung zu stellen. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen. Bitte verweisen Se Ihre Vereine auch auf die möglicherweise von Kommune zu Kommune leicht abweichenden Regelungen und auf entsprechende Informationen der Stadt- und Kreissportbünde hierzu (siehe 1.)
3. Nicht zuletzt ist nun auch eine hohe Eigenverantwortung der Vereine selbst gefragt. Nicht jede Frage werden Landessportbund, Bünde oder Verbände beantworten können, ebenso wenig wie die Politik. Denn auch von Verein zu Verein kann sich die konkrete Situation hinsichtlich Sportstätten, Mitgliedern und Abläufen unterschiedlich darstellen. Viele Vereine haben uns sehr detaillierte Überlegungen und Pläne für einen verantwortungsvollen Wiedereinstieg zukommen lassen. Als Verbundsystem sollten wir genau diese Eigenverantwortung der Vereine bestmöglich fördern.
B. Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 11. Mai und Anlage („Ausführungshinweise“)
Gestern Abend gegen Mitternacht hat uns die Landesregierung freundlicherweise die ab dem 11. Mai gültige Coronaschutzverordnung und Anlagen („Ausführungsbestimmungen“) hierzu zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente finden Sie beigefügt. Für den Sport besonders relevant sind die §§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2, 14, 15 und 16.
Hierzu folgende Hinweise, die wir für eine Grundorientierung für alle Sportangebote (draußen und drinnen für besonders wichtig halten (siehe §7 und §9 CoronaSchVO):
· Kein Wettkampfbetrieb
· Nur kontaktfreier Sport, Ausnahmen:
§ Training an NRW-Bundesstützpunkten
§ Tanzsport (lt. Text nur Tanzschulen, aber u. E. kann das nur bedeuten, dass auch Tanzportvereine eingeschlossen sind): Training mit einem*r festen Tanzpartner*in
· Zum Infektionsschutz geeignete Hygienemaßnahmen
· Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
· Keine Nutzung von Dusch-/Wasch-/Umkleideräumen
· Keine Zuschauer
· Keine Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31.08.2020
· Im Seminarbetrieb mindestens 5 qm Raumfläche pro Teilnehmer*in und maximal 100 Teilnehmer*innen in einem Raum
Unter den o. g. Bedingungen können auch die Angebote „Sport im Park“ wieder aufgenommen werden (siehe §9 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO).
Für Fitnessstudios ist außerdem die Anlage Ziff. VII zur CoronaSchVO zu beachten. Wir empfehlen die dortigen Hinweise auch zur Beachtung für sonstige Sportangebote in geschlossenen Räumen.
C. Sportschulen der Verbände, Gastronomie in Vereinen
Wir gehen gemäß §§ 14 und 15 der CoronaSchVO und Anlage I zur CoronaSchVO davon aus, dass für Vereinsgaststätten dieselben Bedingungen gelten wie für sonstige gastronomische Betriebe.
Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen in Sportschulen gehen wir nach §15 der CoronaSchVo davon aus, dass vor dem 18. Mai grundsätzlich keine Übernachtungsangebote gemacht werden dürfen und dass es für Übernachtungsangebote bis dahin weitere diesbezügliche Anlagen/Ausführungsbestimmungen zur CoronaSchVO geben wird. Wir halten Sie informiert. Wir werden in der kommenden Woche erneut zu einer Konferenz der sportschultragenden Fachverbände einladen, um uns weiter mit Ihnen hierzu auszutauschen.
Soweit für heute. Wir wünschen Ihnen ein schönes Restwochenende und hoffentlich auch etwas Freude beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb!
Herzliche Grüße
Ihr Ihr
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Straße 25
47055 Duisburg
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Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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Verordnung zum Schutz | |
Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW |